An dieser Stelle finden Sie Antworten auf Fragen, die uns häufig gestellt werden. Falls Sie dennoch die gewünschten Informationen nicht finden, stehen wir Ihnen gern per
E-Mail zur Verfügung.
Arbeitnehmer werden BVG-pflichtig ab dem 1. Januar des Jahres in welchem sie das 18. Altersjahr erreichen.
Arbeitnehmer, deren AHV-Jahreslohn mindestens CHF 21'150.00 (2016) beträgt, sind BVG-pflichtig und müssen angemeldet werden.
Der AHV-Jahreslohn, (in der Regel Monatslohn mal 13)
Auf dem aktuellsten Versichertenverzeichnis ist der Anteil des Arbeitnehmers ersichtlich.
Auf dem Eintrittsformular muss die vorangehende Pensionskasse aufgeführt werden, damit wir das Guthaben für den neuen Mitarbeiter anfordern können.
Die Beiträge setzten sich aus Altersgutschriften und Risikobeiträgen zusammen. Die Altersgutschriften dienen dem Aufbau der Altersvorsorge und werden bei einem Austritt vollumfänglich mitgegeben. Die Risikobeiträge dagegen dienen der Deckung der Risiken Tod und Invalidität und erwirken somit keine Kapitalbildung. Risikobeiträge können somit nicht als Freizügigkeitsleistung weitergegeben werden.
Temporäre Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag und einer Beschäftigungsdauer von bis zu drei Monaten sind nicht BVG-pflichtig. Dauert die Beschäftigung länger als drei Monate, sind sie ab dem 1. Beschäftigungstag zu versichern.
Nein. Für viele Unternehmen ist die Beratung durch einen Versicherungsmakler wichtig und finanziell zielführend. Die Spida Personalvorsorgestiftung ist eine nicht gewinnorientierte Vorsorge- einrichtung, die im Gegensatz zu Versicherungsgesellschaften ausschliesslich ihren Versicherten verpflichtet ist. Deshalb verzichtet die Spida gänzlich auf die Vergütung von Versicherungsmakler, da sie die Auffassung vertritt, dass das jeweilige Unternehmen als Auftraggeber und Empfänger der Dienstleistung des Versicherungsmaklers die Kosten tragen soll, nicht aber die Versichertengemeinschaft der Personalvorsorgestiftung.
Grundsätzlich nach Vorliegen einer rechtskräftigen IV-Verfügung der Eidg. Invalidenversicherung, d.h. ab Beginn des Rentenanspruchs bei der Eidg. Invalidenversicherung. Bei krankheitsbedingter Invalidität jedoch erst nach Ablauf der Krankentaggeldzahlungen.
Um den Leistungsanspruch zu prüfen, werden Todesschein, Familienbüchlein, resp. Erbenverzeichnis und evt. Scheidungsurteil benötigt.
Die ordentliche Pensionierung muss nicht angemeldet werden, die Leistungen werden automatisch ausgerichtet. Die vorzeitige bzw. aufgeschobene Pensionierung hingegen muss angekündigt werden.
Der schriftliche Antrag sollte der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig vorliegen, ist jedoch an keine Frist gebunden. Der entsprechende Antrag befindet sich unter " Formulare ".
Unter bestimmten Kriterien wird eine Ehegatten- und/oder Waisenrente resp. Lebenspartnerrente und/oder ein Todesfallkapital fällig.